Dienstleistung
Approbation als Psychotherapeutin/Psychotherapeut beantragen
Wer den Beruf als Psychotherapeutin/Psychotherapeut in Deutschland ausüben möchte, bedarf einer gesonderten Berufsberechtigung: der Approbation oder der Berufserlaubnis. Die Approbation stellt die umfassendere Berufszulassung dar und wird von der zuständigen Stelle erteilt.
Berliner Allee 20
30175 Hannover
0511 380-02
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) ab Nr. 102 an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer variiert zwischen den zuständigen Approbationsbehörden der Länder.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Zweckverband für Approbationserteilung (NiZzA).
Niedersächsischer Zweckverband für Approbationserteilung (NiZzA)
Zuständige Stelle
Niedersächsischer Zweckverband für Approbationserteilung (NiZzA)
Voraussetzungen
Die Approbation ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, die sich auf
- den erfolgreichen Studienabschluss sowie die erfolgreiche Teilnahme an der staatlichen Abschlussprüfung in Deutschland oder einen gleichwertigen Ausbildungsabschluss im Ausland und
-
die persönliche und gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufes beziehen.
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
- Identitätsnachweis
- Geburtsurkunde oder ein aktueller Auszug aus dem Familienbuch der Eltern
- ggf. Heiratsurkunde/eingetragene Lebenspartnerschaft (Nachweis bei Namensänderung)
- tabellarischer Lebenslauf
- Bundeszentralregisterauszug, der nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf (§ 30 Abs. 5 BZRG)
- Zeugnis über die staatliche Prüfung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
- Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
-
Ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist
Verfahrensablauf
Die Approbation können Sie bei der zuständigen Landesbehörde beantragen.
- Sie reichen den Antrag auf Approbation inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein
- Die zuständige Approbationsbehörde prüft die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen sowie, ob damit die gesetzlichen Voraussetzungen hinreichend nachgewiesen werden können.
- Fehlende oder nicht ausreichend erbrachte Nachweise werden von der zuständigen Approbationsbehörde ggf. nachgefordert.
- Die zuständige Approbationsbehörde prüft die Approbationsvoraussetzungen.
- Nach positivem Abschluss der Prüfung wird Ihnen eine Approbationsurkunde entweder gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder mit Zustellungsurkunde zugestellt.
Hinweise (Besonderheiten)
Bewerbung im Ausland in einem Gesundheitsberuf:
Für die Ausübung des Berufs einer Psychotherapeutin/ eines Psychotherapeuten im Ausland wird in der Regel ein "Certificate of good standing" (künftig: Certificate of Current Professional Status) benötigt. Diese Bescheinigung wird durch die zuständige Stelle ausgestellt, sofern Sie in Ihrem Beruf zuletzt in Niedersachsen tätig waren.
Weiterführende Informationen
nicht angegeben
Rechtsgrundlage(n)
§§ 1 und 2 Psychotherapeutengesetz 1998
§ 19 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV)
Niedersächsischer Zweckverband für Approbationserteilung (NiZzA)
Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)
Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThG)
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
Schlagwörter
Psychotherapie, Psychotherapie, Psychologische Psychotherapeutin, Psychologischer Psychotherapeuten
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) ab Nr. 102 an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer variiert zwischen den zuständigen Approbationsbehörden der Länder.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Zweckverband für Approbationserteilung (NiZzA).
Niedersächsischer Zweckverband für Approbationserteilung (NiZzA)
Zuständige Stelle
Niedersächsischer Zweckverband für Approbationserteilung (NiZzA)
Voraussetzungen
Die Approbation ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, die sich auf
- den erfolgreichen Studienabschluss sowie die erfolgreiche Teilnahme an der staatlichen Abschlussprüfung in Deutschland oder einen gleichwertigen Ausbildungsabschluss im Ausland und
-
die persönliche und gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufes beziehen.
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
- Identitätsnachweis
- Geburtsurkunde oder ein aktueller Auszug aus dem Familienbuch der Eltern
- ggf. Heiratsurkunde/eingetragene Lebenspartnerschaft (Nachweis bei Namensänderung)
- tabellarischer Lebenslauf
- Bundeszentralregisterauszug, der nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf (§ 30 Abs. 5 BZRG)
- Zeugnis über die staatliche Prüfung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
- Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- Ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist
Verfahrensablauf
Die Approbation können Sie bei der zuständigen Landesbehörde beantragen.
- Sie reichen den Antrag auf Approbation inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein
- Die zuständige Approbationsbehörde prüft die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen sowie, ob damit die gesetzlichen Voraussetzungen hinreichend nachgewiesen werden können.
- Fehlende oder nicht ausreichend erbrachte Nachweise werden von der zuständigen Approbationsbehörde ggf. nachgefordert.
- Die zuständige Approbationsbehörde prüft die Approbationsvoraussetzungen.
- Nach positivem Abschluss der Prüfung wird Ihnen eine Approbationsurkunde entweder gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder mit Zustellungsurkunde zugestellt.
Hinweise (Besonderheiten)
Bewerbung im Ausland in einem Gesundheitsberuf:
Für die Ausübung des Berufs einer Psychotherapeutin/ eines Psychotherapeuten im Ausland wird in der Regel ein "Certificate of good standing" (künftig: Certificate of Current Professional Status) benötigt. Diese Bescheinigung wird durch die zuständige Stelle ausgestellt, sofern Sie in Ihrem Beruf zuletzt in Niedersachsen tätig waren.
Weiterführende Informationen
nicht angegeben
Rechtsgrundlage(n)
§§ 1 und 2 Psychotherapeutengesetz 1998
§ 19 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV)
Niedersächsischer Zweckverband für Approbationserteilung (NiZzA)
Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)
Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThG)
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage